DGUV Vorschrift 50 - Chlorung von Wasser

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§ 12 - Persönliche Schutzausrüstungen

(1) Der Unternehmer hat folgende persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen:

Beim Umgang mit

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(2) Atemschutzgeräte sind einsatzbereit außerhalb der Chlorgasräume, jedoch leicht erreichbar, staub- und feuchtigkeitsgeschützt aufzubewahren.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Beschäftigten mit der Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung vertraut sind.

(4) Auswechseln von Chlorbehältern darf nur unter Verwendung von Atemschutzgeräten erfolgen.

(5) Vergaste Räume dürfen nur mit unabhängig von der Umgebungsatmosphäre wirkendem Atemschutzgerät und mit Gasschutzanzug betreten werden.