Abschnitt 6 BGV D36 DA - Zu § 2 Abs. 12:
Hierzu zählen Tritthocker, Rolltritte, Leitertritte, Treppentritte; sie sind in DIN EN 14 183 "Tritte" beschrieben.
Beidseitig besteigbare Stufenleitern bis 1 m Höhe sind keine Tritte, weil ihre Schenkel nicht druckfest ausgesteift sind und ihre obersten Stufen nicht zum Betreten vorgesehen sind.