BGV D36 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Leitern und Tritte

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Abschnitt 50 BGV D36 DA - Zu § 21 Abs. 1:

Es ist darauf zu achten, dass Einrichtungen gegen Abrutschen der Leiter verwendet werden (siehe Durchführungsanweisungen zu § 7) und dass z. B. die Leiterfüße nicht auf ungeeignete Unterlagen, wie Kisten, Steinstapel, Steine, Tische und ähnliches, oder lose Unterlagen, z. B. Teppiche, Kunststofffolien, gesetzt werden. Bei unebenen oder geneigten Standflächen kann die erforderliche Standsicherheit durch Verwendung von besonderem Leiterzubehör zum Zweck des Niveauausgleiches erreicht werden. Bei Anlegeleitern ist auf den richtigen Aufstellwinkel zu achten, bei Stehleitern darauf, dass die Spreizsicherungen gespannt sind.

Bild 7: Anlegewinkel
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