BGV D36 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Leitern und Tritte

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Abschnitt 45 BGV D36 DA - Zu § 18 Abs. 3:

Die Verpflichtung zur Beachtung der Betriebsanleitung ergibt sich aus §§ 2, 15 und 17 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Z. B. sind Stehleitern auf Grund ihrer Bauart nicht als Anlegeleitern, zum Tragen von Gegenständen, zum Aufstellen und Stützen von Masten und als Unterlage für Beläge von Gerüsten oder Laufstegen zu benutzen, soweit sie nicht ausdrücklich hierfür gebaut sind.

Auch Leitern zum Zwecke des Stein- und Ziegelhantelns dürfen wegen der auftretenden Kräfte, die die Leitern aufgrund ihrer Bauart nicht aufnehmen können, nicht benutzt werden.

Siehe auch BG-Information: Podestleitern (BGI 637).