BGV D36 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Leitern und Tritte

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Abschnitt 34 BGV D36 DA - Zu § 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Leiter die Austrittsstelle mit einem oder beiden Holmen um mindestens 1 m überragt oder sonstige geeignete Haltevorrichtungen vorhanden sind und die oberste Sprosse unterhalb der Ausstiegsebene - bei Gebäuden im Regelfall nicht tiefer als 100 mm - liegt.