BGV D36 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Leitern und Tritte

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Abschnitt 20 BGV D36 DA - Zu § 10 Abs. 1 und 2:

Stehleitern sind gegen Auseinandergleiten ausreichend gesichert, wenn an beiden Seiten der Schenkel, und zwar an oder nahe den Wangen oder Holmen, nicht aushängbare Spreizsicherungen, z. B. Ketten, Gurte oder Gelenke, fest angebracht sind. Siehe DIN EN 131-2 "Leitern; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung". Die Spreizsicherungen können auch in fest angebrachten Führungen laufen, sofern sie beim Aufstellen der Leiter selbsttätig in Schutzstellung fallen.

Bei Stehleitern aus Metall mit Sicherheitsbrücke ist der Brückenheber eine Sicherung gegen Auseinandergleiten, wenn er die auftretenden Kräfte aufzunehmen vermag.

Bei Mehrzweckleitern aus Metall ist vielfach das Gelenk am Kopf der Stehleitern so ausgebildet, dass die Leiter in Gebrauchsstellung gegen Auseinandergleiten gesichert ist.