BGV D36 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Leitern und Tritte

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Abschnitt 1 BGV D36 DA - Zu § 1 Abs. 1:

Unter den Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift fallen auch alle Sonderkonstruktionen, z. B. eingebaute, angehängte, aufgesetzte Leitern, Einholmleitern.

Bestimmungen über Leitern für Feuerwehren enthält auch die Unfallverhütungsvorschrift "Feuerwehren" (GUV-V C53).

Für Winden an mechanischen Leitern gilt die Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8).

Bestimmungen über Leitern zum Betreten von Wasserfahrzeugen siehe § 3 UVV "Be- und Entladen von Wasserfahrzeugen" (VBG 75); zwischenzeitlich ersetzt durch die Unfallverhütungsvorschrift "Hafenarbeit" (BGV C21).

Bestimmungen über Obstbaumleitern siehe DIN 68 361 "Obstbaumleitern aus Holz; Maße, Anforderungen und Prüfung" und DIN 68 363 "Obstbaumleitern aus Aluminium; Maße, Anforderungen und Prüfung".

Für Steigeisengänge siehe Abschnitt 1.11 des Anhanges zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit Arbeitsstätten-RichtlinieASR 20 "Steigeisengänge" sowie BG-Regel "Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume" (BGR 177).