BGV D36 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Leitern und Tritte

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Abschnitt 11 BGV D36 DA - Zu § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1:

Bei Schiebeleitern wird die aus Festigkeitsgründen erforderliche Überdeckung der Leiterteile durch eine geeignete Einrichtung, z. B. Sperre oder Kette zur Begrenzung des Ausschubes, gewährleistet. Die Oberleiter kann bei zusammengesetzten Leitern auf der Unterleiter geführt werden, wenn der Abstand "e" der Leitern, zwischen ihren Sprossen gemessen, nicht mehr als 45 mm beträgt. Siehe auch DIN EN 131-1 "Leitern; Benennungen, Bauarten, Funktionsmaße".

Dieses Maß kann bei Leiter, die bestimmten Verwendungszwecken dienen, z. B. Feuerwehrleitern, aus konstruktionsbedingten Gründen bis auf 80 mm erhöht werden.

Bei Leitern mit in sich zusammenklappbaren Wangen oder Holmen gilt diese Forderung als erfüllt, wenn die Wangen oder Holme erst in verriegeltem Zustand tragfähig sind oder selbsttätig einrastende Verbindungselemente (Scharniere, Gelenke) besitzen.

Bild 1: Überdeckung von Leiterteilen
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