BGV D36 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Leitern und Tritte

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Abschnitt 10 BGV D36 DA - Zu § 5 Abs. 2:

Bauleitern erfüllen diese Forderung, wenn die nachfolgenden Abmessungen für die Querschnitte der Holme und Sprossen eingehalten sind.

HolmeSprossen
Leiterlänge in m (Höchstmaß)Holmdurchmesser in Leitermitte in mm (Mindestmaße)Leiterbreite in mm (Höchstmaß)Sprossenquerschnitt Dicke/Höhe in mm (Mindestmaße)
bei Rundholmenbei Halbrundholmen
abcde
4658045030/50
6709050035/50
87510065040/60
108511065040/60

Die Sprosse muss an jedem Holm in einem etwa 2 cm tiefen Versatz mit je 2 Drahtstiften von mindestens 75 mm Länge befestigt sein.

Glasreinigerleitern aus Vierkantholz erfüllen diese Forderung, wenn die nachstehenden Abmessungen für die Querschnitte der Holme und Sprossen eingehalten sind, wobei die lichte Weite der Leiter zwischen den Holmen am Fußende höchstens 700 mm betragen darf.

HolmeSprossen
Leiterlänge bisWerkstoffQuerschnitt Dicke/Höhe in mm (Mindestmaße)WerkstoffQuerschnitt Dicke/Höhe in mm (Mindestmaße)
abcde
12 SprossenKiefer1 astfrei 23 x 55Esche222/35
14 Sprossen23 x 58
15 Sprossen23 x 60
18 Sprossen23 x 65
28 Sprossen23 x 73

Hinsichtlich der Verbindung zwischen Sprossen und Holmen siehe DIN EN 131-2 "Leitern; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung". Bei Leiterteilen bis 10 Sprossen müssen mindestens zwei Verbindungsbolzen nach DIN EN 131-2 angeordnet sein.

Anstriche für Holz müssen nach den Durchführungsanweisungen zu § 19 Abs. 1 durchscheinend sein.

Für Glasreinigerleitern aus Metall gelten für die Leiterbreite die Forderungen für Glasreinigerleitern aus Holz entsprechend.

Glasreinigerleitern haben auswechselbare Füße als Sicherung gegen Abrutschen, der Leiterkopf einen Gummi-Anlegeklotz, Kopfpolster oder dergleichen.

Statische Berechung

Soweit Angaben über die Querschnitte der Holme, Wangen, Sprossen und Stufen und andere tragende Bauteile, z. B. Gelenke, Einhängehaken von Hängeleitern, in diesen Durchführungsanweisungen, in EN-Normen oder DIN-Normen nicht enthalten sind, kann der Nachweis der ausreichenden Tragfähigkeit anhand einer statischen Berechnung erfolgen. Die statische Berechnung wird in der Regel vom Hersteller der Leiter erbracht.

Der statischen Berechnung wird im Regelfall eine in Gebrauchsstellung der Leiter an statisch ungünstigster Stelle lotrecht wirkende Kraft von 1500 N zugrunde gelegt. Für Glasreinigerleitern kann die Kraft auf 800 N und für Obstbaumleitern auf 1000 N herabgesetzt werden.

Bei der statischen Berechnung von Leitern und Tritten aus Metall ist ein Sicherheitsfaktor von 1,75, bezogen auf die Streckgrenze, zu berücksichtigen.

Zulässige Biegespannungen für Leitern siehe DIN EN 131-2 "Leitern; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung".

Durchbiegung

Die Forderung nach Sicherung gegen übermäßiges Durchbiegen ist erfüllt, wenn die Durchbiegung f in Abhängigkeit von der Stützweite L folgende Werte nicht überschreitet:

Stützweite L (mm)zulässige Durchbiegung f (mm)
≤ 50005 L2 x 10-6
> 5000 bis ≤ 120000,043 L-90

Stützweite L = Leiterlänge abzüglich eines Überstandes an den Leiterenden von je 200 mm. Bei Stehleitern wird der Überstand am Leitergelenk von dessen Achse aus in Richtung Fußende gemessen.

Die Durchbiegung wird nach DIN EN 131-2 "Leitern; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung" ermittelt. Im folgenden Diagramm ist die zulässige Durchbiegung f in Abhängigkeit von der Stützweite L dargestellt. Die Anforderungen der Norm an die zulässige Durchbiegung gelten nicht für Glasreinigerleitern und Obstbaumleitern; ebenso sind Feuerwehrleitern ausgenommen.

Maßnahmen gegen übermäßiges Durchbiegen, insbesondere bei Leitern mit mehr als 12 m Länge, sind z. B. Holmabstützungen oder Verspannungen.

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Zulässige Durchbiegung f in Abhängigkeit von der Stützweite L

Gleichwertige Hölzer sind zulässig; Holzbeschaffenheit siehe im übrigen DIN 68 362 "Holz für Leitern; Gütebedingungen" oder DIN EN 131-2 "Leitern; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung".

Gleichwertige Hölzer sind zulässig; Holzbeschaffenheit siehe im übrigen DIN 68 362 "Holz für Leitern; Gütebedingungen" oder DIN EN 131-2 "Leitern; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung".