§ 7 BGV D36 - Sicherheit gegen Abrutschen
(1) Anlegeleitern müssen gegen Abrutschen gesichert sein.
(2) Stufenanlegeleitern müssen mit einer Aufsetz-, Einhak- oder Einhängevorrichtung ausgerüstet sein, die zugleich gewährleistet, dass die Stufen waagerecht sind.