§ 6 BGV D36 - Stufen und Sprossen
(1) Stufen und Sprossen müssen zuverlässig und dauerhaft mit den Wangen oder Holmen verbunden sein.
(2) Stufen oder Sprossen müssen gleiche Abstände voneinander haben. Dies gilt auch für zusammengesetzte Leitern.
(3) Stufen und Sprossen müssen trittsicher sein.