§ 5 BGV D36 - Begehbarkeit
(1) Leitern und Tritte müssen sicher begehbar sein.
(2) Leitern und Tritte müssen ausreichend tragfähig und gegen übermäßiges Durchbiegen, starkes Schwanken und Verwinden gesichert sein.
(3) Zusammengesetzte Leitern müssen mindestens die gleiche Festigkeit haben wie gleich lange Leitern mit durchgehenden Wangen oder Holmen.