BGV D36 - Leitern und Tritte

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 4 BGV D36 - Betriebsanleitung

(1) Für den Benutzer von Leitern muss eine Betriebsanleitung aufgestellt und an der Leiter deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Anbringen der Betriebsanleitung an Mastleitern, tragbaren Feuerwehrleitern und an Steigleitern ohne Einrichtungen für den Einsatz zwangläufig zur Wirkung kommender Sicherheitsgeschirre (Steigschutz) nicht erforderlich.

(3) Für den Benutzer von mechanischen Leitern muss die Betriebsanleitung insbesondere Angaben über die standsichere Aufstellung, den zulässigen Aufrichtwinkel, die zulässige Belastung, das Aufrichten und Neigen der Leiter sowie über das Verhalten bei Störungen enthalten.