BGV D36 - Leitern und Tritte

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§ 2 BGV D36 - Begriffsbestimmungen

(1) Leitern im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind ortsveränderliche Aufstiege mit Stufen oder Sprossen, die mit Wangen oder Holmen verbunden sind, sowie Steigleitern.

(2) Anlegeleitern im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Leitern, die zu ihrer Benutzung angelegt werden.

(3) Stehleitern im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind zweischenklige freistehende Leitern.

(4) Mehrzweckleitern im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Steh- oder Anlegeleitern, die zur jeweils anderen Leiterbauart umgerüstet werden können.

(5) Podestleitern1 im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind einseitig besteigbare Stehleitern mit einer umwehrten Plattform (Podest) von höchstens 0,5 m2 Größe.

(6) Hängeleitern im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Leitern, die zu ihrer Benutzung an- oder eingehängt werden, ohne auf dem Boden zu stehen.

(7) Mechanische Leitern im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind fahrbare, freistehende Schiebeleitern mit oder ohne Arbeitskorb, die hand- oder kraftbetrieben, mittels Winden oder hydraulisch, aufgerichtet und ausgeschoben werden.

(8) Steigleitern im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind ortsfeste oder in ortsfesten horizontalen Führungen bewegliche Leitern, die senkrecht oder nahezu senkrecht angebracht sind.

(9) Mastleitern im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Leitern, die zur Benutzung senkrecht oder nahezu senkrecht am Mast befestigt werden.

(10) Bauleitern im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Anlegeleitern mit Holmen aus Fichtenstangen sowie eingelassenen und genagelten Vierkantsprossen aus Holz.

(11) Glasreinigerleitern im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind spitz zulaufende, einteilige oder zusammengesetzte Anlegeleitern.

(12) Tritte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind ortsveränderliche Aufstiege bis 1 m Höhe, deren tragende Seitenteile in Gebrauchsstellung zug- und druckfest miteinander verbunden sind und deren oberste Fläche zum Betreten vorgesehen ist.

Der Fachausschuss "Bauliche Einrichtungen" hat in der BG-Information "Podestleitern" (BGI 637) vom Dezember 2004 diesen Begriff auf Grund neuerer Erkenntnisse wie folgt definiert:

Podestleitern im Sinne dieser BG-Information sind - ergänzend zu § 2 Abs. 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte" (BGV D36) - einseitig oder zweiseitig besteigbare Aufstiege mit Stufen oder Flachsprossen und umwehrter Plattform (Podest).