BGV D36 - Leitern und Tritte

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§ 21 BGV D36 - Aufstellen von Leitern und Tritten

(1) Versicherte müssen Leitern und Tritte standsicher und sicher begehbar aufstellen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Leitern zusätzlich gegen Umstürzen gesichert werden, wenn die Art der auszuführenden Arbeiten dies erfordert.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass auf Leitern, die an oder auf Verkehrswegen aufgestellt sind, auffällig hingewiesen wird und die Leitern gegen Umstoßen gesichert sind.

(4) Versicherte müssen auf die an oder auf Verkehrswegen aufgestellten Leitern auffällig hinweisen und sie gegen Umstoßen sichern.