BGV D36 - Leitern und Tritte

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§ 17 BGV D36 - Tritte

(1) Tritte müssen mit Stufen ausgerüstet sein.

(2) Tritte müssen in jeder Gebrauchsstellung standsicher sein. Insbesondere müssen die Schenkel von Tritten fest miteinander verbunden oder in Gebrauchsstellung untereinander ausgesteift sein.

(3) Tritte müssen so beschaffen sein, dass das unbeabsichtigte Verschieben beim Betreten verhindert ist.

(4) Die oberste Stehfläche muss sicheres Stehen gewährleisten.