BGV D36 - Leitern und Tritte

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§ 15 BGV D36 - Steigleitern

(1) Steigleitern sind nur zulässig, wenn der Einbau einer Treppe betrieblich nicht möglich oder wegen der geringen Unfallgefahr nicht notwendig ist.

(2) Steigleitern müssen fest angebracht sein.

(3) Steigleitern müssen an ihrer Austrittsstelle eine Haltevorrichtung haben.

(4) Steigleitern mit möglichen Absturzhöhen von mehr als 5 m müssen, soweit es betrieblich möglich ist, mit Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz von Personen ausgerüstet sein.

(5) Steigleitern mit Absturzhöhen von mehr als 10 m müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die den Einsatz von Steigschutz ermöglichen.

(6) An Steigleitern in Gebäuden und auf dem Betriebsgelände im Freien mit mehr als 80° Neigung zur Waagerechten müssen in Abständen von höchstens 10 m Ruhebühnen vorhanden sein.