BGV D36 - Leitern und Tritte

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§ 14 BGV D36 - Arbeitskörbe an mechanischen Leitern

(1) Arbeitskörbe an mechanischen Leitern müssen an der Leiter so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt lösen können.

(2) Arbeitskörbe an mechanischen Leitern müssen so beschaffen sein, dass sie sicher betreten werden können, insbesondere müssen sie mit fest angebrachten Einstieghilfen ausgerüstet sein, wenn ihre Standfläche nicht bis auf 0,50 m über Flur abgesenkt werden kann.

(3) Der Boden der Arbeitskörbe darf in Benutzungslage nicht mehr als 7° von der Waagerechten abweichen.

(4) Die Umwehrung der Arbeitskörbe muss mindestens 1,10 m hoch sein. Bewegliche Teile der Umwehrung müssen in der Schutzstellung gegen unbeabsichtigte Lageveränderung durch selbsttätig wirkende Einrichtungen gesichert sein. Der obere Teil der Umwehrung darf sich nicht bewegen lassen, wenn Teile der Umwehrung zum Zweck des Durchstiegs nach außen klappbar oder schwenkbar sind. Ketten und Seile sind als Umwehrung nicht zulässig.