BGV D36 - Leitern und Tritte

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§ 12 BGV D36 - Standsicherheit

(1) Mechanische Leitern müssen so beschaffen sein, dass sie standsicher aufgestellt werden können.

(2) Mechanische Leitern müssen mit Einrichtungen zur ausreichenden Entlastung der Achsfederung und der Luftbereifung ausgerüstet sein.

(3) Mechanische Leitern müssen mit Einrichtungen zum Ausgleich von Geländeunebenheiten, zur Kontrolle der seitlichen Neigung sowie zur Anzeige des Aufrichtwinkels, der zulässigen Leiterlänge und der zulässigen Belastung ausgerüstet sein.

(4) Abweichend von Absatz 3 sind Einrichtungen zur Anzeige des Aufrichtwinkels und der zulässigen Leiterlänge nicht erforderlich, wenn die Leiter für den ungünstigsten Belastungsfall ausgelegt ist.

(5) Leiterteile dürfen nur innerhalb fest angebrachter Begrenzungen bewegt werden können.

(6) Für die aufgerichtete Leiter und alle ausfahrbaren Leiterteile müssen Feststellvorrichtungen vorhanden sein. Die Feststellvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sie auch nach Ausfall des Antriebes wirksam bleiben.

(7) Abweichend von Absatz 6 sind Feststellvorrichtungen nicht erforderlich, wenn die Leiterteile von zwei voneinander unabhängigen Einrichtungen so gehalten werden, dass sich die Leiter auch bei Ausfall einer dieser Einrichtungen nicht unbeabsichtigt bewegen kann.