BGV D36 - Leitern und Tritte

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§ 11 BGV D36 - Sonderformen von Stehleitern

(1) Stehleitern mit aufgesetzter Schiebeleiter müssen mindestens die Standsicherheit und Festigkeit vergleichbar hoher Stehleitern haben.

(2) An fahrbaren Stehleitern und an Stehleitern mit aufgesetzter Schiebleiter müssen die Leiterschenkel zug- und druckfest miteinander verbunden sein.

(3) Fahrbare Stehleitern müssen so beschaffen sein, dass sie gegen unbeabsichtigtes Verschieben gesichert werden können.