BGV D36 - Leitern und Tritte

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§ 10 BGV D36 - Standsicherheit

(1) Stehleitern müssen durch ihre Bauart gegen Umstürzen und Auseinandergleiten gesichert sein.

(2) Spreizsicherungen müssen fest mit den Leiterschenkeln verbunden sein.

(3) Oberhalb der Gelenke dürfen sich keine Widerlager bilden können.

(4) Sind die obersten Stufen von Stehleitern zum Betreten vorgesehen, müssen diese so beschaffen sein, dass ein sicheres Stehen gewährleistet ist.