DGUV Vorschrift 79 - Verwendung von Flüssiggas

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 8 - Anschluß von Verbrauchseinrichtungen mit Rohrleitungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Verbrauchseinrichtungen nur unter Verwendung von geeigneten Rohrleitungen an Versorgungsanlagen angeschlossen werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Rohrleitungen zwischen Versorgungsanlage und Verbrauchseinrichtungen einschließlich der Ausrüstungsteile so verlegt werden, daß sie gegen chemische, thermische und mechanische Beschädigungen von außen geschützt sind.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Versorgungsanlage und Verbrauchseinrichtungen durch fest verlegte Rohrleitungen miteinander verbunden werden.

(4) Abweichend von Absatz 3 dürfen bei ortsveränderlichen Flüssiggasanlagen oder beim Vorliegen besonderer betriebstechnischer Gründe anstelle von Rohrleitungen auch Schlauchleitungen verwendet werden.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß ortsfeste Verbrauchseinrichtungen nur betrieben werden, wenn sie fest an Rohrleitungen angeschlossen sind.

(6) Abweichend von Absatz 5 dürfen ortsfeste Verbrauchseinrichtungen auch lösbar angeschlossen werden, wenn dies aus betriebstechnischen Gründen notwendig ist.

(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anschlüsse nach den Absätzen 5 und 6 durch den Betrieb der ortsfesten Verbrauchseinrichtungen nicht unzulässigen Temperaturen ausgesetzt werden.

(8) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß lösbare Rohrleitungsverbindungen, die dynamisch beansprucht werden, freiliegend verlegt werden.

(9) Rohrleitungen sind vor dem erstmaligen Anschließen gefahrlos auszublasen.

(10) Das beim Entlüften von Rohrleitungen austretende Gas/Luft-Gemisch oder Gas ist gefahrlos abzuführen.

(11) Nach der Entlüftung von Rohrleitungen in Aufstellungsräumen muß mit geeigneten Einrichtungen festgestellt werden, ob gegebenenfalls explosionsfähige Atmosphäre vorliegt. Der Unternehmer hat geeignete Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.

(12) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei absperrbaren Rohrleitungen oder Rohrleitungsabschnitten Gas in flüssigem Zustand nicht eingeschlossen werden kann.

Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft

hat § 8 Absätze 4, 6, 9 bis 11 folgende Fassung:

(4) Abweichend von Absatz 3 kann der Unternehmer veranlassen, daß bei ortsveränderlichen Flüssiggasanlagen oder beim Vorliegen besonderer betriebstechnischer Gründe anstelle von Rohrleitungen auch Schlauchleitungen verwendet werden.

(6) Abweichend von Absatz 5 kann der Unternehmer veranlassen, daß ortsfeste Verbrauchseinrichtungen auch lösbar angeschlossen werden, wenn dies aus betriebstechnischen Gründen notwendig ist.

(9) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Rohrleitungen vor dem erstmaligen Anschließen gefahrlos auszublasen sind.

(10) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim Entlüften von Rohrleitungen das austretende Gas/Luft-Gemisch oder Gas gefahrlos abzuführen ist.

(11) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß nach der Entlüftung von Rohrleitungen in Aufstellungsräumen mit geeigneten Einrichtungen festgestellt wird, ob gegebenenfalls explosionsfähige Atmosphäre vorliegt. Der Unternehmer hat geeignete Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.