DGUV Vorschrift 79 - Verwendung von Flüssiggas

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§ 6 - Aufstellung von Flüssiggasanlagen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 so errichtet und aufgestellt werden, daß sie sicher betrieben und instand gehalten werden können.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 so aufgestellt werden, daß sie gegen mechanische Beschädigung geschützt sind.

(3) Druckgasbehälter müssen so aufgestellt werden, daß sie gegen unzulässige Erwärmung geschützt sind.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß um zum Entleeren angeschlossene Druckgasbehälter ein ausreichender Bereich eingehalten wird, in dem sich keine Kelleröffnungen und -zugänge, Gruben und ähnliche Hohlräume, Kanaleinläufe ohne Flüssigkeitsverschluß, Luft- und Lichtschächte sowie brennbares Material befinden.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Flüssiggasanlagen so aufgestellt werden, daß sie nicht öffentlich zugänglich sind, oder die Sicherheitseinrichtungen, Regeleinrichtungen und Stellteile an der Versorgungsanlage müssen gegen unbefugten Zugriff Dritter gesichert sein.

(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht in Räumen unter Erdgleiche aufgestellt werden. Dies gilt nicht

  • für ortsfeste Verbrauchsanlagen, wenn die Festlegungen des § 31 "Aufstellung von ortsfesten Verbrauchsanlagen in Räumen unter Erdgleiche" eingehalten sind,

  • für in Gebrauch befindliche Druckgasbehälter mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1 Liter,

  • wenn das Aufstellen von Verbrauchsanlagen, die aus Druckgasbehältern versorgt werden, zur Ausführung von Arbeiten dort vorübergehend notwendig ist und besondere Schutzmaßnahmen getroffen sind.

(7) In Treppenräumen, engen Höfen sowie Durchgängen und Durchfahrten oder in deren unmittelbarer Nähe dürfen Druckgasbehälter nur aufgestellt werden, wenn dies zur Ausführung von Arbeiten dort vorübergehend notwendig ist und besondere Sicherheitsmaßnahmen durch den Unternehmer getroffen sind.

(8) Verbrauchseinrichtungen müssen standsicher aufgestellt werden. Dies gilt nicht für solche Verbrauchseinrichtungen, die während des Betriebes von Hand geführt werden.

(9) Bei Verbrauchsanlagen mit angeschlossenen Druckgasbehältern ab 1 Liter Inhalt, denen Gas aus der Gasphase entnommen wird, müssen die Druckgasbehälter aufrecht stehend und standsicher aufgestellt werden.

(10) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Verbrauchsanlagen nur an

  • Druckbehälter

    oder

  • höchstens 8 Druckgasbehälter zur gleichzeitigen Gasentnahme

angeschlossen werden; diese Behälter müssen im Freien oder in einem besonderen Aufstellungsraum aufgestellt sein.

(11) Abweichend von Absatz 10 dürfen in Arbeitsräumen bis 500 m3 sowie für jede weitere 500 m3 Rauminhalt

  • ein Druckgasbehälter mit einem zulässigen Füllgewicht bis 33 kg

    oder

  • zwei Druckgasbehälter mit einem zulässigen Füllgewicht bis jeweils 14 kg

aufgestellt werden.

(12) Abweichend von den Absätzen 10 und 11 dürfen in Arbeitsräumen bis 500 m3 sowie für jede weitere 500 m3 Rauminhalt bis zu 8 Druckgasbehälter wie folgt aufgestellt werden:

  • zum Versorgen von Hand- und Bunsenbrennern unter der Voraussetzung, daß kein Druckgasbehälter mehr als 14 kg zulässiges Füllgewicht besitzt und die Flammen ständig beobachtet werden,

  • aus betriebstechnischen Gründen, wenn die Flüssiggasanlage während der Gasentnahme unter ständiger Aufsicht steht.

(13) In Nischen von weniger als 2 m2 Bodenfläche ist die Aufstellung von Druckgasbehältern weder in Flaschenschränken noch im Freien zulässig, sofern infolge Undichtheiten ausströmendes Gas nicht gefahrlos abfließen kann.

(14) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß durch ausreichende Abstände oder andere geeignete Schutzmaßnahmen sichergestellt wird, daß durch Verbrauchsanlagen keine unzulässigen Temperaturen an Bauteilen aus brennbaren Stoffen entstehen.

(15) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in Räumen und Bereichen, in denen mit explosionsfähiger Atmosphäre gerechnet werden muß, Verbrauchseinrichtungen nur unter Beachtung der Explosionsschutzmaßnahmen in Betrieb genommen werden.

(16) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Verbrauchsanlagen, bei denen ein Austritt unverbrannten Gases und die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre nicht sicher verhindert ist, so aufgestellt werden, daß

  • mögliche Gasaustrittsstellen,

  • Lüftungsöffnungen von Aufstellungsräumen

von einem ausreichend bemessenen Bereich ohne Zündgefahr umgeben sind. Der Bereich ohne Zündgefahren darf durch bauliche oder gleichwertige Maßnahmen begrenzt sein, wenn die Lüftung nicht unzulässig behindert wird.

Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft

hat § 6 Absätze 3, 7 bis 9, 11 bis 13 folgende Fassung:

(3) der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Druckgasbehälter so aufgestellt werden, daß sie gegen unzulässige Erwärmung geschützt sind.

(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in Treppenräumen, engen Höfen sowie Durchgängen und Durchfahrten oder in deren unmittelbarer Nähe Druckgasbehälter nur aufgestellt werden, wenn dies zur Ausführung von Arbeiten dort vorübergehend notwendig ist und besondere Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.

(8) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Verbrauchseinrichtungen standsicher aufgestellt werden. Dies gilt nicht für solche Verbrauchseinrichtungen, die während des Betriebes von Hand geführt werden.

(9) Bei Verbrauchsanlagen mit angeschlossenen Druckgasbehältern ab 1 Liter Inhalt, denen Gas aus der Gasphase entnommen wird, muß der Unternehmer dafür sorgen, daß die Druckgasbehälter aufrecht stehend und standsicher aufgestellt werden.

(11) Abweichend von Absatz 10 muß der Unternehmer dafür sorgen, daß in Arbeitsräumen bis 500 m3 sowie für jede weitere 500 m3 Rauminhalt

  • ein Druckgasbehälter mit einem zulässigen Füllgewicht bis 33 kg

    oder

  • zwei Druckgasbehälter mit einem zulässigen Füllgewicht bis jeweils 14 kg

aufgestellt werden.

(12) Abweichend von den Absätzen 10 und 11 muß der Unternehmer dafür sorgen, daß in Arbeitsräumen bis 500 m3 sowie für jede weitere 500 m3 Rauminhalt bis zu 8 Druckgasbehälter wie folgt aufgestellt werden:

  • zum Versorgen von Hand- und Bunsenbrennern unter der Voraussetzung, daß kein Druckgasbehälter mehr als 14 kg zulässiges Füllgewicht besitzt und die Flammen ständig beobachtet werden,

  • aus betriebstechnischen Gründen, wenn die Flüssiggasanlage während der Gasentnahme unter ständiger Aufsicht steht.

(13) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in Nischen von weniger als 2 m2 Bodenfläche die Aufstellung weder in Flaschenschränken noch im Freien erfolgt, sofern infolge Undichtheiten aus strömendes Gas nicht gefahrlos abfließen kann.