§ 39 - Flüssiggasanlagen mit ortsfesten Verbrauchsanlagen unter Erdgleiche
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 mit ortsfesten Verbrauchsanlagen unter Erdgleiche abweichend von § 33 durch einen Sachverständigen auf Übereinstimmung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift wie folgt geprüft werden:
vor der ersten Inbetriebnahme die zusammengebaute Anlage auf ordnungsgemäße Installation und Aufstellung sowie Dichtheit,
nach Veränderungen, die die Betriebssicherheit beeinflussen können,
nach Instandsetzungsarbeiten, die die Betriebssicherheit beeinflussen können.
Prüfungen nach der Druckbehälterverordnung bleiben unberührt.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 mit ortsfesten Verbrauchsanlagen unter Erdgleiche abweichend von § 33 Abs. 3 wiederkehrend mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden.