DGUV Vorschrift 79 - Verwendung von Flüssiggas

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§ 39 - Flüssiggasanlagen mit ortsfesten Verbrauchsanlagen unter Erdgleiche

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 mit ortsfesten Verbrauchsanlagen unter Erdgleiche abweichend von § 33 durch einen Sachverständigen auf Übereinstimmung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift wie folgt geprüft werden:

  • vor der ersten Inbetriebnahme die zusammengebaute Anlage auf ordnungsgemäße Installation und Aufstellung sowie Dichtheit,

  • nach Veränderungen, die die Betriebssicherheit beeinflussen können,

  • nach Instandsetzungsarbeiten, die die Betriebssicherheit beeinflussen können.

Prüfungen nach der Druckbehälterverordnung bleiben unberührt.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 mit ortsfesten Verbrauchsanlagen unter Erdgleiche abweichend von § 33 Abs. 3 wiederkehrend mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden.