§ 38 - Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in Fahrzeugen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in Fahrzeugen wiederkehrend mindestens alle 2 Jahre durch einen Sachkundigen geprüft werden.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in Fahrzeugen wiederkehrend mindestens alle 2 Jahre durch einen Sachkundigen geprüft werden.