§ 37 - Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß zusätzlich zu § 33 Abs. 3 Treibgasanlagen von Fahrzeugen wiederkehrend in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf
Dichtheit,
ordnungsgemäße Beschaffenheit,
Funktion
und
Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen
geprüft werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß der Schadstoff-Gehalt im Abgas wiederkehrend, mindestens jedoch halbjährlich, durch einen Sachkundigen geprüft und auf den erreichbaren niedrigsten Wert gebracht wird.