DGUV Vorschrift 79 - Verwendung von Flüssiggas

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§ 37 - Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß zusätzlich zu § 33 Abs. 3 Treibgasanlagen von Fahrzeugen wiederkehrend in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf

  • Dichtheit,

  • ordnungsgemäße Beschaffenheit,

  • Funktion

    und

  • Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen

geprüft werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß der Schadstoff-Gehalt im Abgas wiederkehrend, mindestens jedoch halbjährlich, durch einen Sachkundigen geprüft und auf den erreichbaren niedrigsten Wert gebracht wird.