DGUV Vorschrift 79 - Verwendung von Flüssiggas

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§ 35 - Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß abweichend von § 33 Abs. 1 die unter dem Druck der Versorgungsanlage stehenden Anlageteile der Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge

  • vor der ersten Inbetriebnahme

    und

  • nach Veränderungen, die die Betriebssicherheit beeinflussen können,

durch Sachverständige auf

  • Eignung

    und

  • richtige Anordnung

sowie die Anschlüsse, Leitungen, Armaturen und Verbrauchseinrichtungen durch Sachkundige auf

  • Dichtheit

    und

  • Funktionsfähigkeit der Absperr-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen

geprüft werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß abweichend von § 33 Abs. 3 die Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge entsprechend den

  • Einsatzbedingungen

    und

  • betrieblichen Verhältnissen

wiederkehrend

  • nach Bedarf,

  • mindestens jedoch einmal jährlich,

durch Sachkundige auf ihren betriebstechnischen Zustand geprüft werden.

(3) Die Prüfergebnisse des Sachkundigen nach den Absätzen 1 und 2 sind dem Sachverständigen zu dessen Prüfung vorzulegen.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß an Vorwärmgeräten für Straßenbeläge vorhandene Feuerlöscher jährlich auf ihre Einsatzbereitschaft geprüft werden.

(5) Zusätzlich zu § 33 Abs. 5 sind Mängelbeseitigungen aufgrund von Prüfungen schriftlich festzuhalten.