§ 35 - Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß abweichend von § 33 Abs. 1 die unter dem Druck der Versorgungsanlage stehenden Anlageteile der Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge
vor der ersten Inbetriebnahme
und
nach Veränderungen, die die Betriebssicherheit beeinflussen können,
durch Sachverständige auf
Eignung
und
richtige Anordnung
sowie die Anschlüsse, Leitungen, Armaturen und Verbrauchseinrichtungen durch Sachkundige auf
Dichtheit
und
Funktionsfähigkeit der Absperr-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen
geprüft werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß abweichend von § 33 Abs. 3 die Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge entsprechend den
Einsatzbedingungen
und
betrieblichen Verhältnissen
wiederkehrend
nach Bedarf,
mindestens jedoch einmal jährlich,
durch Sachkundige auf ihren betriebstechnischen Zustand geprüft werden.
(3) Die Prüfergebnisse des Sachkundigen nach den Absätzen 1 und 2 sind dem Sachverständigen zu dessen Prüfung vorzulegen.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß an Vorwärmgeräten für Straßenbeläge vorhandene Feuerlöscher jährlich auf ihre Einsatzbereitschaft geprüft werden.
(5) Zusätzlich zu § 33 Abs. 5 sind Mängelbeseitigungen aufgrund von Prüfungen schriftlich festzuhalten.