
§ 34
Verwendung von Flüssiggas (bisher: BGV D34)
Verwendung von Flüssiggas (bisher: BGV D34)
IV. – Prüfungen → B. – Besondere Bestimmungen
§ 34 – Flüssiggasanlagen in der Fleischwirtschaft
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß abweichend von § 33 Abs. 3 und 4
Verbrauchsanlagen wiederkehrend mindestens alle 2 Jahre,
Verbrauchseinrichtungen von Räucheranlagen wiederkehrend mindestens einmal jährlich
durch Sachkundige auf
Dichtheit
und
Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen
geprüft werden.