DGUV Vorschrift 79 - Verwendung von Flüssiggas

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§ 34 - Flüssiggasanlagen in der Fleischwirtschaft

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß abweichend von § 33 Abs. 3 und 4

  • Verbrauchsanlagen wiederkehrend mindestens alle 2 Jahre,

  • Verbrauchseinrichtungen von Räucheranlagen wiederkehrend mindestens einmal jährlich

durch Sachkundige auf

  • Dichtheit

    und

  • Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen

geprüft werden.