§ 34 - Flüssiggasanlagen in der Fleischwirtschaft
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß abweichend von § 33 Abs. 3 und 4
Verbrauchsanlagen wiederkehrend mindestens alle 2 Jahre,
Verbrauchseinrichtungen von Räucheranlagen wiederkehrend mindestens einmal jährlich
durch Sachkundige auf
Dichtheit
und
Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen
geprüft werden.