DGUV Vorschrift 79 - Verwendung von Flüssiggas

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§ 31 - Aufstellung von ortsfesten Verbrauchsanlagen in Räumen unter Erdgleiche

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die zum Betrieb der Verbrauchseinrichtungen aufgestellten Druckgasbehälter über Erdgleiche und so aufgestellt werden, daß ausströmendes Gas nicht in Räume unter Erdgleiche gelangen kann.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Verbrauchseinrichtungen unter Erdgleiche nur aufgestellt werden, wenn durch besondere Schutzmaßnahmen sichergestellt ist, daß unverbranntes Gas nicht ausströmen kann.