DGUV Vorschrift 79 - Verwendung von Flüssiggas

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§ 29 - Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Treibgasanlagen von Fahrzeugen nur betrieben werden, wenn diese sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Treibgasbehälter so am Fahrzeug befestigt werden, daß auch Verwindungen des Fahrzeugrahmens und -aufbaues auf die Treibgasbehälter und Rohrleitungen sowie deren Befestigungseinrichtungen keinen schädlichen Einfluß ausüben.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Treibgastanks entsprechend ihrer Kennzeichnung eingebaut werden.

(4) Abnehmbare Treibgasbehälter müssen am Fahrzeug so positioniert werden, daß diese liegen und mit der Kragenöffnung nach unten weisen.

(5) Abweichend von Absatz 4 müssen die Treibgasbehälter mit der Kragenöffnung nach oben positioniert werden, wenn die Entnahme bestimmungsgemäß aus der Gasphase erfolgt.

(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Rohr- und Schlauchleitungen durch die Fahrbeanspruchung nicht beschädigt oder undicht werden können.

(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Leitungen und deren Ausrüstungsteile für Gas in Flüssigphase und Treibgasbehälter keiner unzulässigen Wärmeeinwirkung ausgesetzt sind.

(8) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß das Betanken von Treibgastanks oder der Flaschenwechsel von außen sicher und leicht durchgeführt werden kann.

(9) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Treibgasbehälter nur dann in Gehäusen untergebracht werden, wenn die Gehäuse nicht brennbar ausgeführt sind und an ihrer tiefsten Stelle unverschließbare Öffnungen von mindestens 200 cm2 freien Querschnitt je Behälter vorhanden sind und gegenüber dem Führerhaus oder dem Fahrgastraum gasdicht ausgeführt sind.

(10) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Treibgasanlagen so eingestellt werden, daß der Schadstoffgehalt in den Abgasen so niedrig wie möglich gehalten wird.

(11) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Einstellvorrichtung für das Gas/Luft-Gemisch gegen unbeabsichtigtes Verstellen gesichert wird.

(12) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß nur solche Treibgasanlagen verwendet werden, bei denen das plötzliche Ausströmen eines großen Flüssiggas-Volumens verhindert wird.

(13) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Treibgasanlagen nicht gleichzeitig aus mehreren Treibgasbehältern versorgt werden. Besteht die Versorgungsanlage aus mehreren Treibgasbehältern, muß durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, daß ein Überströmen von Flüssiggas von einem Treibgasbehälter in den anderen verhindert ist.

(14) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Fahrzeuge mit Treibgasanlagen nur dann in ganz oder teilweise geschlossenen Räumen betrieben werden, wenn in der Atemluft keine gefährlichen Konzentrationen gesundheitsschädlicher Abgasbestandteile entstehen können.

(15) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß unter Erdgleiche Fahrzeuge mit Treibgasanlagen nur betrieben werden, wenn

  • natürliche oder technische Lüftung die Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre verhindert,

  • Treibgasflaschen nur über Erdgleiche gewechselt werden,

  • Treibgastanks mit einer automatisch arbeitenden Füllstandsbegrenzung ausgerüstet sind,

  • das Entnahmeventil des Treibgasbehälters mit einer Einrichtung versehen ist, die bei Stillstand des Motors die Gaszufuhr zuverlässig absperrt,

  • Schlauchleitungen mit Einrichtungen versehen sind, die verhindern, daß bei Schlauchbeschädigungen Gas in gefahrdrohender Menge entweichen kann

    und

  • ständige Aufsicht besteht.

(16) Fahrzeuge mit Treibgasanlage sind sicher abzustellen.

(17) Um abgestellte Fahrzeuge mit Treibgasanlagen ist ein ausreichender Bereich einzuhalten, in dem sich keine Kelleröffnungen und -zugänge, Gruben und ähnliche Hohlräume, Kanaleinläufe ohne Flüssigkeitsverschluß, Luft- und Lichtschächte sowie brennbares Material befinden dürfen.

(18) Abnehmbare Treibgasbehälter dürfen nur dann in Einstellräumen ausgewechselt werden, wenn die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindert ist.

Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft

hat § 29 Absätze 4 und 5, 16 bis 18 folgende Fassung:

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß abnehmbare Treibgasbehälter am Fahrzeug so positioniert werden, daß diese liegen und mit der Kragenöffnung nach unten weisen.

(5) Abweichend von Absatz 4 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß die Treibgasbehälter mit der Kragenöffnung nach oben positioniert werden, wenn die Entnahme bestimmungsgemäß aus der Gasphase erfolgt.

(16) Versicherte haben Fahrzeuge mit Treibgasanlagen sicher abzustellen.

(17) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Fahrzeuge mit Treibgasanlagen in ausreichender Entfernung zu Bereichen, in denen sich Kelleröffnungen oder -zugänge, Gruben und ähnliche Hohlräume, Kanaleinläufe ohne Flüssigkeitsverschluß, Luft- und Lichtschächte sowie brennbares Material befinden, abgestellt werden.

(18) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß abnehmbare Treibgasbehälter nur dann in Einstellräumen ausgewechselt werden, wenn die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindert ist.