DGUV Vorschrift 79 - Verwendung von Flüssiggas

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§ 2 - Begriffsbestimmungen

(1) Verwendung von Flüssiggas zu Brennzwecken im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist das Gebrauchen und Verbrauchen von Flüssiggas zur Verbrennung.

(2) Flüssiggase im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind die brennbaren Gase Propan, Propen (Propylen), Butan, Buten (Butylen) und deren Gemische.

(3) Flüssiggasanlagen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift bestehen aus Verbrauchsanlagen für Brennzwecke und zur Entleerung aufgestellten und angeschlossenen Druckgasbehältern.

(4) Versorgungsanlagen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift umfassen alle zur Versorgung der Verbrauchsanlagen dienende Teile einschließlich der Hauptabsperreinrichtung.

(5) Verbrauchsanlagen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift umfassen die Verbrauchseinrichtungen für Brennzwecke einschließlich des Leitungsnetzes und der Ausrüstungsteile hinter der Hauptabsperreinrichtung.

(6) Verbrauchseinrichtungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Geräte mit und ohne Abgasführung.

(7) Ortsveränderliche Flüssiggasanlagen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Anlagen, bei denen die Verbrauchsanlagen oder Versorgungsanlagen an unterschiedlichen Stellen verwendet werden können.

(8) Ausrüstungsteile im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind sicherheitstechnisch erforderliche und dem Betrieb der Verbrauchsanlagen dienende Armaturen und Regeleinrichtungen.

(9) Hauptabsperreinrichtung im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist die Absperreinrichtung, mit der die gesamte Verbrauchsanlage von der Versorgungsanlage abgesperrt werden kann. Dies kann auch das Behälterabsperrventil sein.

(10) Vorratsbehälter im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind die zur Reserve an die Flüssiggasanlagen angeschlossenen oder zum baldigen Anschluß bereitgehaltenen gefüllten Behälter, die für den Fortgang der Arbeiten erforderlich sind.

(11) Einwegbehälter im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Druckgaspackungen, Druckgaskartuschen und Einwegflaschen.

(12) Treibgasbehälter im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Druckgasflaschen (Treibgasflaschen) oder fest mit dem Fahrzeug verbundene Druckgasbehälter (Treibgastanks), in denen Flüssiggas zum Antrieb von Verbrennungsmotoren bereitgehalten wird.

(13) Entnahmestellen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind die Stellen des Leitungsnetzes, an denen das Flüssiggas entnommen wird, um der Verbrauchseinrichtung zugeführt zu werden.

(14) Anschlußdruck im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist der Fließüberdruck am Gasanschluß der Verbrauchseinrichtung in Millibar (mbar).

(15) Anschlußwert im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist der Gasverbrauch in kg/h oder g/h einer Verbrauchseinrichtung bei Nennwärmebelastung; er wird auf den unteren Heizwert (Hu) bezogen.

(16) Flammenüberwachungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Sicherheitseinrichtungen, die

  • den Gasweg in Abhängigkeit von der Steuerwirkung eines Flammenfühlers offenhalten und nach dem Erlöschen der Flammen wieder schließen (Zündsicherung),

  • von einem Steuerkreis beeinflußt, das Vorhandensein einer Flamme überwachen und davon abhängig den Gasweg zu einem Brenner öffnen oder schließen (automatische und teilautomatische Zündsicherung),

  • einem Steuergerät oder einem Stellglied das Vorhandensein oder das Ausbleiben bzw. das Abreißen einer Flamme melden (FlammenwächterTeilautomat)

    oder

  • auf Befehl eines damit zusammengehörenden Flammenwächters beim Ausbleiben der Flamme die Gaszufuhr zum Stellglied innerhalb der Sicherheitszeit unterbrechen und den Gasweg absperren und darüber hinaus auf Befehl von Reglern, Wächtern und Begrenzern ansprechen und die In- und Außerbetriebnahme von Brennern nach einem vorgesehenen Programm veranlassen (Gasfeuerungs-Automaten).

(17) Handbrenner im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Geräte, die während des Betreibens von Hand geführt werden.

(18) Räume unter Erdgleiche im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Räume, deren Böden allseitig tiefer als 1,0 m unter der umgebenden Geländeoberfläche liegen. Diesen Räumen stehen Orte gleich, die allseitig von dichten, öffnungslosen Wänden von mindestens 1,0 m Höhe umschlossen werden.

(19) Technische (maschinelle) Lüftung im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist der Luftaustausch durch Strömungsmaschinen.

(20) Natürliche Lüftung im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist der Luftaustausch durch örtliche Temperatur- oder Druckunterschiede.

(21) Feuerhemmend im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist das Brandverhalten von Bauteilen entsprechend DIN 4102 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen" für eine Einwirkungsdauer von 30 Minuten (Feuerwiderstandsklasse F 30).

(22) Feuerbeständig im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist das Brandverhalten von Bauteilen entsprechend DIN 4102 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen" für eine Einwirkungsdauer von 90 Minuten (Feuerwiderstandsklasse F 90).