DGUV Vorschrift 79 - Verwendung von Flüssiggas

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§ 28 - Verbrauchsanlagen mit Zerstäubungsbrennern

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß nur Zerstäubungsbrenner in Betrieb genommen werden, die den zu erwartenden Beanspruchungen sicher genügen und bei deren Betrieb Versicherte nicht gefährdet werden.

(2) Vor jeder Inbetriebnahme der Gasfeuerung müssen die Abgaswege ausreichend durchlüftet werden.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Zerstäubungsbrenner nach jedem Absperren der Gaszufuhr nachgespült werden. Die Nachspülzeit muß so bemessen sein, daß die ausdampfende Gasmenge auf ein nicht zündfähiges Gemisch verdünnt wird.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Gaszufuhr zu den Zerstäubungsbrennern außerhalb des Aufstellungsraumes unterbrochen werden kann.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in Aufstellungsräumen von Zerstäubungsbrennern keine Pumpen und Verdampfer aufgestellt werden.

(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in Aufstellungsräumen von Zerstäubungsbrennern mindestens ein 3facher Luftwechsel gewährleistet ist.

(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Zerstäubungsbrenner in Aufstellungsräumen mit Bodenvertiefungen nur dann betrieben werden, wenn der in Absatz 6 geforderte Luftwechsel auch in den Bodenvertiefungen gewährleistet ist.

(8) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in Räumen mit Kanaleinläufen Zerstäubungsbrenner nur aufgestellt werden, wenn die Kanaleinläufe gasdicht ausgeführt sind.

(9) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Zerstäubungsbrenner nur in Räumen aufgestellt werden, die so ausgeführt sind, daß bei Leckagen Gas nicht in andere Räume gelangen kann.

(10) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Zerstäubungsbrenner nur in Räumen aufgestellt werden, die mit Einrichtungen ausgerüstet sind, die bei Gasleckagen die Gaszufuhr unterbrechen.

Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft

hat § 28 Abs. 2 folgende Fassung:

(2) Vor jeder Inbetriebnahme der Gasfeuerung hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß die Abgaswege ausreichend durchlüftet werden.