DGUV Vorschrift 79 - Verwendung von Flüssiggas

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§ 25 - Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in Lehr-, Unterrichts- und Übungsräumen und an Schülerplätzen mit Entnahmestellen Maßnahmen gegen den unbefugten Betrieb von Verbrauchsanlagen getroffen werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in Einrichtungen des Unterrichtswesens am Schluß der jeweiligen Unterrichtsstunde die Gaszufuhr zu der gesamten Gasanlage des Raumes unterbrochen und gegen unbefugtes Öffnen gesichert wird.

(3) Bei Verbrauchseinrichtungen, die aus Einwegbehältern gespeist werden, dürfen nur vom Unternehmer beauftragte Personen die Einwegbehälter auswechseln.

(4) Verschmutzte Brenner dürfen nur von vom Unternehmer beauftragte Personen gereinigt werden.