DGUV Vorschrift 79 - Verwendung von Flüssiggas

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§ 22 - Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten

(1) Abweichend von § 6 Abs. 6 dürfen für Bauarbeiten Druckgasbehälter und Verbrauchsanlagen in Räumen und Bereichen unter Erdgleiche aufgestellt werden, wenn dies aus betriebstechnischen Gründen notwendig ist und natürliche oder technische Lüftung die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre sowie die Bildung eines gesundheitsgefährlichen Abgas/Luft-Gemisches und Sauerstoffmangel verhindert und die Flüssiggasanlage unter ständiger Aufsicht steht.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Druckgasbehälter zur Versorgung der Verbrauchsanlagen unter Erdgleiche

  • bei längeren Arbeitsunterbrechungen

    und

  • entleerte Druckgasbehälter unverzüglich

entfernt werden.

(3) In Tunnels, Stollen, Kanalisationen und Räumen ähnlicher Bauart dürfen Behälter mit mehr als 14 kg zulässigem Füllgewicht nur dann betrieben werden, wenn der Unternehmer hierfür die nach den örtlichen Verhältnissen erforderlichen zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen festgelegt und für die Flüssiggasanlage einen im Betrieb mit Flüssiggasanlagen unterwiesenen Versicherten benannt hat, der

  1. 1.

    den sicherheitstechnischen Zustand der Anlage täglich zu prüfen

    und

  2. 2.

    die Aufstellung der Flüssiggasanlagen und den Druckgasflaschenwechsel zu überwachen

hat.

(4) Ist in einem Raum oder in einem engeren Bereich einer Baustelle die Verwendung mehrerer Flüssiggasanlagen erforderlich, hat der Unternehmer den gegenseitigen Abstand und die erforderlichen zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen entsprechend den örtlichen Verhältnissen festzulegen.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Verbrauchseinrichtungen in Räumen nur betrieben werden, wenn

  • den Verbrauchseinrichtungen eine für die Verbrennung ausreichende Luftmenge zugeführt wird

    und

  • die Abgase über Abgaszüge ins Freie geleitet werden.

(6) Abweichend von Absatz 5 dürfen Verbrauchseinrichtungen ohne Abgasführung in Räumen betrieben werden, wenn

  • diese gut be- und entlüftet sind

    und

  • der Anteil gesundheitsschädlicher Stoffe in der Atemluft keine unzuträgliche Konzentration erreicht.

(7) Abweichend von Absatz 5 dürfen in Räumen mit einer für die Verbrennung ausreichenden Luftzufuhr zum Austrocknen dieser Räume Heizgeräte betrieben werden. In diesen Räumen ist der ständige Aufenthalt von Personen verboten. Auf das Verbot ist an den Eingängen der Räume durch das allgemeine Verbotszeichen mit einem Zusatzzeichen mit der Aufschrift "Der ständige Aufenthalt von Personen ist in diesen Räumen verboten" hinzuweisen.

(8) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Handbrenner nur aus der Gasphase betrieben werden.

(9) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß nur Handbrenner verwendet werden, die der Bauart nach nur aus der Gasphase betrieben werden dürfen.

(10) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Flüssiggas in Bohrungen und bei Arbeiten in Druckluft nicht verwendet wird.

(11) In brandgefährdeten Bereichen dürfen Vorratsbehälter nur aufgestellt werden, soweit sie an die Verbrauchsanlage angeschlossen sind.

(12) Bei Bauarbeiten müssen Verbrauchseinrichtungen so aufgestellt werden, daß durch Abgase oder Strahlungswärme keine Brände entstehen können.

(13) In Räumen über Erdgleiche dürfen Verbrauchseinrichtungen zum Austrocknen und Heizen im durchgehenden Betrieb unter folgenden Bedingungen eingesetzt werden:

  1. 1.

    Die Druckgasbehälter müssen über Erdgleiche aufgestellt werden.

  2. 2.

    Die Flüssiggasschlauchleitungen müssen über eine Leckgassicherung angeschlossen werden.

  3. 3.

    Die Flüssiggasanlage muß von einem Versicherten, der vom Unternehmer beauftragt ist, täglich mindestens einmal geprüft werden, wobei insbesondere

    • die Aufstellung der Flüssiggasbehälter,

    • Verlegung, Anschluß und Dichtheit der Leitungen

      sowie

    • die Aufstellung der Verbrauchseinrichtungen

zu überprüfen sind.

(14) In Räumen unter Erdgleiche dürfen die Verbrauchseinrichtungen zum Austrocknen und Heizen im durchgehenden Betrieb unter folgenden Bedingungen eingesetzt werden:

  • Einhaltung der in Absatz 13 genannten Bedingungen.

  • Es dürfen nur Heizgeräte mit Gebläse verwendet werden.

(15) Absatz 14 gilt auch, wenn die Verbrauchseinrichtungen und zugehörige Flüssiggasbehälter im Freien oder in Räumen über Erdgleiche betrieben werden und die erwärmte Luft über flexible Leitungen in Räume geleitet wird.

(16) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Schmelzgeräte mit höchstens 50 Liter Füllmenge und Warmhaltegeräte mit höchstens 250 Liter Füllmenge für bituminöse oder andere heiß zu verarbeitende Baustoffe ohne Flammenüberwachung nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen betrieben werden.

(17) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Einwegbehälter zur Versorgung der Verbrauchsanlagen nicht verwendet werden.

(18) Abweichend von § 11 Abs. 4 dürfen ortsveränderliche Verbrauchsanlagen bei Bauarbeiten auch mit Druckregelgeräten ohne Einrichtungen gegen Druckanstieg betrieben werden.

(19) Handbrenner mit mehr als 100 mm Flammenlänge, die nicht mit einer Einrichtung ausgerüstet sind, die beim Loslassen des Stellteiles die Flammenlänge selbsttätig auf maximal 100 mm begrenzt (Flammenkleineinstelleinrichtung) oder die Gaszufuhr absperrt, dürfen nicht verwendet werden.

(20) Angeschlossene Druckgasbehälter dürfen nach Betriebsschluß in Räumen nur verbleiben, wenn ausreichende Lüftung sichergestellt ist.

(21) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei der Verwendung von Schlauchleitungen ein Druckregelgerät unmittelbar an der Absperreinrichtung des Behälters anzuschließen ist.

Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft

hat § 22 Absätze 1, 3, 6, 7,11 bis 14,19 und 20 folgende Fassung:

(1) Abweichend von § 6 Absatz 6 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß für Bauarbeiten Druckgasbehälter und Verbrauchsanlagen in Räumen und Bereichen unter Erdgleiche aufgestellt werden, wenn dies aus betriebstechnischen Gründen notwendig ist und natürliche oder technische Lüftung die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre sowie die Bildung eines gesundheitsgefährlichen Abgas/Luft-Gemisches und Sauerstoffmangel verhindert und die Flüssiggasanlage unter ständiger Aufsicht steht.

(3) In Tunnel, Stollen, Kanalisationen und Räumen ähnlicher Bauart dürfen Behälter mit mehr als 14 kg zulässigem Füllgewicht nur dann betrieben werden, wenn der Unternehmer hierfür die nach den örtlichen Verhältnissen erforderlichen zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen festgelegt und für die Flüssiggasanlage einen im Betrieb mit Flüssiggasanlagen unterwiesenen Versicherten benannt hat, der

  1. 1.

    den sicherheitstechnischen Zustand der Anlage täglich zu prüfen

    und

  2. 2.

    die Aufstellung der Flüssiggasanlagen und den Druckgasflaschenwechsel zu überwachen

hat.

(6) Abweichend von Absatz 5 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß Verbrauchseinrichtungen ohne Abgasführung in Räumen betrieben werden, wenn

  • diese gut be- und entlüftet sind

    und

  • der Anteil gesundheitsschädlicher Stoffe in der Atemluft keine unzuträgliche Konzentration erreicht.

(7) Abweichend von Absatz 5 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß in Räumen mit einer für die Verbrennung ausreichenden Luftzufuhr zum Austrocknen dieser Räume Heizgeräte betrieben werden. In diesen Räumen ist der ständige Aufenthalt von Personen verboten. Auf das Verbot ist an den Eingängen der Räume durch das allgemeine Verbotszeichen und einem Zusatzzeichen mit der Aufschrift "Der ständige Aufenthalt von Personen ist in diesen Räumen verboten" hinzuweisen. Versicherte haben die Hinweise des Unternehmers zu beachten.

(11) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in brandgefährdeten Bereichen Vorratsbehälter nur aufgestellt werden, soweit sie an die Verbrauchsanlage angeschlossen sind.

(12) Bei Bauarbeiten kann der Unternehmer veranlassen, daß Verbrauchseinrichtungen so aufgestellt werden, daß durch Abgase oder Strahlungswärme keine Brände entstehen können.

(13) In Räumen über Erdgleiche hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß Verbrauchseinrichtungen, zum Austrocknen und Heizen im durchgehenden Betrieb unter folgenden Bedingungen eingesetzt werden.

  1. 1.

    Die Druckgasbehälter müssen über Erdgleiche aufgestellt werden.

  2. 2.

    Die Flüssiggasschlauchleitungen müssen über eine Leckgassicherung angeschlossen werden.

  3. 3.

    Die Flüssiggasanlage muß von einem Versicherten, der vom Unternehmen beauftragt ist, täglich mindestens einmal geprüft werden, wobei insbesondere

    • die Aufstellung der Flüssiggasbehälter,

    • Verlegung, Anschluß und Dichtheit der Leitungen

      sowie

    • die Aufstellung der Verbrauchseinrichtungen

zu überprüfen sind.

(14) In Räumen unter Erdgleiche kann der Unternehmer veranlassen, daß die Verbrauchseinrichtungen zum Austrocknen und Heizen im durchgehenden Betrieb unter folgenden Bedingungen eingesetzt werden:

  • Einhaltung der in Absatz 13 genannten Bedingungen.

  • Es dürfen nur Heizgeräte mit Gebläse verwendet werden.

(19) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Handbrenner mit mehr als 100 mm Flammenlänge, die nicht mit einer Einrichtung ausgerüstet sind, die beim Loslassen des Stellteiles die Flammenlänge selbsttätig auf maximal 100 mm begrenzt (Flammenkleineinstelleinrichtung) oder die Gaszufuhr abgesperrt, nicht verwendet werden.

(20) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß angeschlossene Druckgasbehälter nach Betriebsschluß in Räumen nur verbleiben, wenn ausreichende Lüftung sichergestellt ist.