
§ 20
Verwendung von Flüssiggas (bisher: BGV D34)
Verwendung von Flüssiggas (bisher: BGV D34)
III. – Aufstellung und Betrieb → A. – Gemeinsame Bestimmungen
§ 20 – Anzeigen von Schadensfällen
Der Unternehmer muß Explosionen oder Brände an Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 unverzüglich der Berufsgenossenschaft anzeigen. Dies gilt nicht für Verbrauchseinrichtungen mit einem Anschlußwert von kleiner als 5 kg/h.