DGUV Vorschrift 79 - Verwendung von Flüssiggas

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§ 17 - Brandschutz bei Verbrauchsanlagen

(1) Verbrauchseinrichtungen müssen so betrieben werden, daß eine Brandgefahr verhindert ist und Verbrennungen oder Verbrühungen vermieden werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Verbrauchseinrichtungen in Räumen und Bereichen, in denen mit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre gerechnet werden muß, nur unter Beachtung der Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen betrieben werden.

(3) Läßt sich die Brandgefahr in den Bereichen nach Absatz 2 aus baulichen oder betriebstechnischen Gründen nicht restlos beseitigen, hat der Unternehmer die anzuwendenden Sicherheitsmaßnahmen für den Einzelfall in einer Betriebsanweisung festzulegen.

(4) Die abgasführenden Teile von Verbrauchseinrichtungen müssen freigehalten werden von Gegenständen und Stoffen, die sich an den Wandungen der Abgasrohre, Leitungen und Kamine entzünden können.

Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft

hat § 17 Absätze 1 und 4 folgende Fassung:

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Verbrauchseinrichtungen so betrieben werden, daß eine Brandgefahr verhindert ist und Verbrennungen oder Verbrühungen vermieden werden.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die abgasführenden Teile der Verbrauchseinrichtungen von Gegenständen und Stoffen, die sich an den Wandungen der Abgasrohre, Leitungen und Kamine entzünden können, freigehalten werden.