DGUV Vorschrift 79 - Verwendung von Flüssiggas

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§ 16 - Befördern von Flüssiggasanlagen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß zum Befördern von Flüssiggasanlagen nur solche Transporteinrichtungen verwendet werden, die einen sicheren Transport gewährleisten.

(2) Flüssiggasanlagen müssen bei der Beförderung so gesichert werden, daß sie nicht umkippen oder sonst ihre Lage verändern können.

(3) Vor dem Befördern von Flüssiggasanlagen müssen vorhandene Absperreinrichtungen der Druckgasbehälter und der Verbrauchseinrichtungen geschlossen werden. Beim Befördern von Flüssiggasanlagen auf kurzen innerbetrieblichen Wegen genügt das Schließen der Absperreinrichtungen der Verbrauchseinrichtungen.

(4) Flüssiggasanlagen dürfen nicht mit Ladegütern zusammen befördert werden, die die Sicherheit der Anlagen gefährden.

Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft

hat § 16 Absätze 2 bis 4 folgende Fassung:

(2) der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Flüssiggasanlagen bei der Beförderung so gesichert werden, daß sie nicht umkippen oder sonst ihre Lage verändern können.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß vor dem Befördern von Flüssiggasanlagen vorhandene Absperreinrichtungen der Druckgasbehälter und der Verbrauchseinrichtungen geschlossen werden. Beim Befördern von Flüssiggasanlagen auf kurzen innerbetrieblichen Wegen genügt das schließen der Absperreinrichtungen der Verbrauchseinrichtungen.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Flüssiggasanlagen nicht mit Ladegütern zusammen befördert werden, die die Sicherheit der Anlagen gefährden.