DGUV Vorschrift 79 - Verwendung von Flüssiggas

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§ 15 - Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Gaszufuhr zu den Verbrauchseinrichtungen unterbrochen werden kann, um einen unkontrollierten Gasaustritt bei Außerbetriebnahme und Betriebsruhe der Verbrauchseinrichtungen verhindern zu können.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Gaszufuhr zu der gesamten Verbrauchsanlage leicht unterbrochen werden kann.

(3) Die Gaszufuhr zu den Verbrauchseinrichtungen und zur Verbrauchsanlage muß

  • zum Arbeitsschluß

    oder

    bei längeren Arbeitsunterbrechungen, soweit nicht durchgehender Betrieb einer Verbrauchseinrichtung erfolgt,

  • zur Beendigung des durchgehenden Betriebes,

  • nach Verbrauch des Flüssiggases,

  • vor dem Abschrauben des Druckregelgerätes,

  • vor dem Lösen von Leitungen,

  • bei Störungen oder in Gefahrfällen

unterbrochen werden.

(4) Die Gaszufuhr von Verbrauchseinrichtungen, die nur unter Aufsicht betrieben werden dürfen, muß vor längeren Arbeitsunterbrechungen unterbrochen werden.

Bei der Hütten und Walzwerks-Berufsgenossenschaft

hat § 15 Absätze 3, 4 folgende Fassung:

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Gaszufuhr zu den Verbrauchseinrichtungen und zur Gebrauchsanlage

  • zum Arbeitsschluß

    oder

    bei längeren Arbeitsunterbrechungen, soweit nicht durchgehender Betrieb einer Verbrauchseinrichtung erfolgt,

  • zur Beendigung des durchgehenden Betriebes,

  • nach Verbrauch des Flüssiggases,

  • vor dem Abschrauben des Druckregelgerätes,

  • vor dem Lösen von Leitungen,

  • bei Störungen oder in Gefahrfällen

unterbrochen werden.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Gaszufuhr von Verbrauchseinrichtungen, die nur unter Aufsicht betrieben werden dürfen, vor längeren Arbeitsunterbrechungen unterbrochen werden.