DGUV Vorschrift 79 - Verwendung von Flüssiggas

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§ 13 - Dichtheiten/Undichtheiten

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Verbrauchsanlagen nur betrieben werden, wenn ihre gasbeaufschlagten Anlagenteile bei den aufgrund der vorgesehenen Betriebsweise zu erwartenden chemischen, thermischen und mechanischen Beanspruchungen dicht bleiben.

(2) Verbrauchsanlagen müssen an Versorgungsanlagen dicht angeschlossen werden.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß zum Aufspüren von Undichtheiten nur Gasspürgeräte und Mittel verwendet werden, durch die eventuell ausströmendes Gas nicht entzündet wird.

(4) Bei Undichtheiten muß die zugehörige Absperreinrichtung geschlossen werden. Zündquellen sind zu beseitigen, bis das ausgeströmte, unverbrannte Gas entfernt ist.

(5) Undichte Druckgasbehälter sind unverzüglich aus dem gefährdeten Bereich, soweit dieses ohne Gefahr möglich ist, zu entfernen und entsprechend zu kennzeichnen.

(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Druckregelgeräte mit verschlissenen oder beschädigten Dichtungen nicht angeschlossen werden. Verschlissene oder beschädigte Dichtungen müssen ersetzt werden.

(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Druckgasbehälter mit verschlissenen oder beschädigten Dichtungen zum Gaslieferanten zurückbefördert werden.

(8) Druckregelgeräte dürfen an Druckgasbehälter nur angeschlossen werden, wenn die Anschlüsse aufeinander abgestimmt sind.

(9) Zum Anschluß von Druckregelgeräten müssen geeignete Werkzeuge benutzt werden. Ausgenommen sind Anschlüsse, die von Hand angezogen werden müssen.

Bei der Hütten und Walzwerks- Berufsgenossenschaft

hat § 13 Absätze 2, 4, 5, 8 und 9 folgende Fassung:

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen dicht angeschlossen werden.

(4) Versicherte haben bei Undichtheiten die zugehörige Absperreinrichtung zu schließen; Zündquellen sind zu beseitigen, bis das ausgeströmte, unverbrannte Gas entfernt ist.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß undichte Druckgasbehälter unverzüglich aus dem gefährdeten Bereich, soweit dieses ohne Gefahr möglich ist, entfernt und entsprechend gekennzeichnet werden.

(8) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Druckregelgeräte an Druckgasbehälter nur angeschlossen werden, wenn die Anschlüsse aufeinander abgestimmt sind.

(9) Der Unternehmer hat zum Anschluß von Druckregelgeräten geeignete Werkzeuge zur Verfügung zu stellen. Versicherte haben das zur Verfügung gestellte Werkzeug zu benutzen. Ausgenommen sind Anschlüsse, die von Hand angezogen werden müssen.