
§ 12
Verwendung von Flüssiggas (bisher: BGV D34)
Verwendung von Flüssiggas (bisher: BGV D34)
III. – Aufstellung und Betrieb → A. – Gemeinsame Bestimmungen
§ 12 – Oberflächentemperaturen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß heiße Oberflächen, die nicht unmittelbar für den Arbeitsvorgang erforderlich sind und im Arbeits- und Verkehrsbereich liegen, gegen zufälliges Berühren so gesichert werden, daß Verletzungen ausgeschlossen sind. Dies gilt nicht für Teile von Verbrauchseinrichtungen, bei denen die Gefahr durch Verbrennung erkennbar ist.