DGUV Vorschrift 79 - Verwendung von Flüssiggas

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§ 11 - Betreiben von Verbrauchsanlagen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß nur Verbrauchseinrichtungen in Betrieb genommen werden, die den zu erwartenden chemischen, thermischen und mechanischen Beanspruchungen soweit genügen, daß bei deren Betrieb Versicherte nicht gefährdet werden. Bei Verbrauchseinrichtungen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen (ABl. EG Nr. L 196 S. 15) fallen und deren Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II und das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist, gelten diese Voraussetzungen als erfüllt. Ab dem 1. Januar 1996 darf der Unternehmer die in Satz 2 genannten Verbrauchseinrichtungen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihnen eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II der Richtlinie beigefügt ist und sie mit dem EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie versehen sind.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Verbrauchsanlagen nur betrieben werden, wenn gefährliche Ansammlungen von unverbranntem Gas vermieden werden.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Verbrauchsanlagen nur mit einem gleichmäßigen auf die Verbrauchseinrichtungen abgestimmten Arbeitsdruck betrieben werden.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Verbrauchsanlagen, bei denen die Verbrauchseinrichtungen nicht dem Druck vor dem Druckregelgerät standhalten, Einrichtungen gegen unzulässig hohen Druckanstieg verwendet werden.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß nur Verbrauchseinrichtungen betrieben werden, bei denen das Zünden sicher erfolgen kann und Flammen weder zurückschlagen noch abheben können.

(6) Der Unternehmer muß geeignete Gasanzünder zum sicheren Zünden von Brennern zur Verfügung stellen.

(7) Brenner müssen auf sichere Art gezündet werden.

(8) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei zwangsluftbetriebenen Brennern von Verbrauchseinrichtungen bei Druckabfall oder Ausfall der Verbrennungsluft die Gaszufuhr abgesperrt wird.

(9) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Verbrauchseinrichtungen, in denen Heißluft oder Verbrennungsgase umgewälzt oder aus denen Abgase mechanisch abgesaugt werden, so betrieben werden, daß beim Ausfall der Umwälz- oder Abgasanlagen die Gaszufuhr zu den Brennern abgeschaltet wird.

(10) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Verbrauchseinrichtungen, die gleichzeitig mit verschiedenen brennbaren oder die Verbrennung fördernden Gasen gespeist werden können, ein Gas nicht in die Leitung des anderen Gases eindringen kann.

(11) Verbrauchseinrichtungen dürfen nur aus der Gasphase betrieben werden. Dies gilt nicht für Verbrauchseinrichtungen, die für den Betrieb aus der Flüssigphase konstruiert sind.

(12) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Fortleitung in der Gasphase sichergestellt ist, daß in den Leitungen keine Rückkondensation erfolgen kann.

(13) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Verbrauchseinrichtungen so betrieben werden, daß die Verbrennungsluft einwandfrei und Flammenstabilität gewährleistet ist.

(14) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß nur solche Verbrauchseinrichtungen verwendet werden, bei denen bei unbeabsichtigter Beeinflussung der Primärluft keine gefährliche Flammenänderung eintritt.

(15) Handbrenner müssen bei Arbeitsunterbrechungen sicher abgelegt oder aufgehängt werden.

(16) Handbrenner mit Flammenkleineinstellung müssen so eingestellt werden (Einstellschraube), daß die Kleinflammen auch im Freien stabil brennen.

(17) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Stellteile von Verbrauchsanlagen leicht und gefahrlos erreichbar sind und den betriebstechnischen Erfordernissen entsprechend von Stellen betätigt werden können, von denen aus die zu steuernden Funktionen übersehen werden können.

(18) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Stellteile von Verbrauchsanlagen nicht unbeabsichtigt betätigt werden können.

(19) Verbrauchsanlagen dürfen erst von Versorgungsanlagen getrennt werden, wenn sicher gewährleistet ist, daß kein weiterer Gasaustritt erfolgen kann.

Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft

hat § 11 Abs. 7, 11, 15, 16, 19 folgende Fassung:

(7) Versicherte müssen Brenner auf sichere Art zünden.

(11) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Verbrauchseinrichtungen nur aus der Gasphase betrieben werden. Dies gilt nicht für Verbrauchseinrichtungen, die für den Betrieb aus der Flüssigphase konstruiert sind.

(15) Handbrenner müssen bei Arbeitsunterbrechungen durch die Versicherten sicher abgelegt oder aufgehängt werden.

(16) Handbrenner mit Flammenkleineinstellung müssen durch die Versicherten so eingestellt werden (Einstellschraube), daß die Kleinflammen auch im Freien stabil brennen.

(19) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Verbrauchsanlagen erst von Versorgungsanlagen getrennt werden, wenn sicher gewährleistet ist, daß kein weiterer Gasaustritt erfolgen kann.