DGUV Vorschrift 77 - Arbeiten im Bereich von Gleisen

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§ 5 - Sicherungsmaßnahmen

(1) Der Unternehmer darf Arbeiten im Bereich von Gleisen nur ausführen, wenn die Versicherten gegen die von bewegten Schienenfahrzeugen ausgehenden Gefahren gesichert werden durch

  1. 1.

    organisatorische Maßnahmen,

  2. 2.

    technische Einrichtungen, soweit dies unter Berücksichtigung der jeweiligen betrieblichen Verhältnisse möglich ist,

  3. 3.

    Sicherungsposten

    oder

  4. 4.

    Kombinationen der vorgenannten Maßnahmen.

Dies gilt auch für den Weg zur und von der Arbeitsstelle.

(2) Werden zur Sicherung technische Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 verwendet, darf der Unternehmer Arbeiten im Gleisbereich nur ausführen, wenn diese so beschaffen sind, dass Schienenfahrzeugen nicht automatisch die Fahrt in den Arbeitsbereich freigegeben werden kann. Dies gilt nicht für von einer anerkannten Prüfstelle geprüfte automatische Warnsysteme im Bereich der Deutschen Bahn (jetzt: Deutsche Bahn AG).

(3) Werden vom Unternehmer Sicherungsposten eingesetzt, darf er nur Personen auswählen, die

  1. 1.

    das 18. Lebensjahr vollendet haben,

  2. 2.

    körperlich und geistig geeignet sind,

  3. 3.

    die Eignungsanforderungen nach § 4 Abs. 1 erfüllen,

  4. 4.

    in der Signalgebung und der Bedeutung der Signale sowie über den Bahnbetrieb in ihrem Sicherungsbereich unterwiesen sind

    und

  5. 5.

    erwarten lassen, dass sie die ihnen übertragene Aufgabe zuverlässig erfüllen.

(4) Sicherungsposten müssen

  1. 1.

    den von der Sicherungsaufsicht festgelegten Standort einnehmen,

  2. 2.

    die Funktionsfähigkeit der Signalmittel vor Beginn der Arbeiten prüfen und deren Funktionsfähigkeit aufrechterhalten,

  3. 3.

    Warnsignale so rechtzeitig geben, dass die Versicherten den Gleisbereich ohne Hast unter Berücksichtigung der Räumzeiten für Maschinen und Geräte räumen bzw. Ausweichmöglichkeiten aufsuchen können,

  4. 4.

    die Warnsignale wiederholen oder das Signal "Arbeitsgleis schnellstens räumen!" geben, sobald sie feststellen, dass gegebene Warnsignale nicht wahrgenommen worden sind,

  5. 5.

    dem Fahrzeugführer das Nothaltsignal geben, falls der Gleisbereich nicht rechtzeitig geräumt wurde,

  6. 6.

    den Gleisbereich räumen lassen, falls die Warnung der Versicherten wegen schlechter Sichtverhältnisse nicht rechtzeitig erfolgen kann.

(5) Sicherungsposten dürfen während ihres Einsatzes keine anderen Tätigkeiten ausführen. Dies gilt nicht für Tätigkeiten als Warnposten im Verkehrsraum öffentlicher Straßen.

(6) Bei Einsatz von Tyfonen hat der Unternehmer Sicherungsposten mit

  • Mehrklanghorn

    und

  • Signalfahne oder bei Dunkelheit und im Tunnel mit einer rot abblendbaren Handleuchte

auszurüsten. Die Sicherungsposten haben diese Ausrüstung mit sich zu führen.

(7) Die Sicherungsaufsicht hat die Wahrnehmbarkeit der von Sicherungsposten gegebenen Warnsignale durch die Versicherten

  • täglich vor Aufnahme der Arbeiten

    und

  • bei veränderten Betriebs- und Umgebungsbedingungen

durch Proben festzustellen. Die zur Probe gegebenen Warnsignale müssen unter den zu erwartenden ungünstigsten Betriebs- und Umgebungsbedingungen von den Versicherten wahrgenommen werden können. Bei gleich bleibenden Betriebs- und Umgebungsbedingungen kann auf die tägliche Wiederholung der Probe nach Satz 1 verzichtet werden.

(8) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Versicherte, die Sicherungsaufgaben ausführen, über ihre Aufgaben mindestens einmal jährlich unterwiesen und die Unterweisungen schriftlich festgehalten werden.