DGUV Vorschrift 77 - Arbeiten im Bereich von Gleisen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 2 - Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift werden folgende Begriffe bestimmt:

1.Arbeiten im Gleisbereich sind alle Tätigkeiten, die zur Errichtung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von Bahn- und anderen Anlagen im Gleisbereich durchgeführt werden, einschließlich der damit zusammenhängenden Arbeiten.
2.Gleisbereich ist der von bewegten Schienenfahrzeugen in Anspruch genommene Raum sowie der Raum unter, neben oder über Gleisen, in dem Versicherte durch bewegte Schienenfahrzeuge gefährdet werden können. Zum Gleisbereich gehört bei elektrisch betriebenen Bahnen auch der Bereich der Fahrleitung mit den davon zusätzlich ausgehenden Gefahren des elektrischen Stromes.
3.Schienenbahnen sind Transportsysteme mit spurgeführten Fahrzeugen, insbesondere Eisenbahnen und Straßenbahnen. Den Schienenbahnen gleichgestellt sind spurgeführte Omnibusse.
4.Fahrleitungen (Oberleitungen, Stromschienenleitungen) sind die betriebsmäßig unter Spannung stehenden Teile.