DGUV Vorschrift 77 - Arbeiten im Bereich von Gleisen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 10 - Einsatz von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nicht streckenkundige Fahrer von Schienenfahrzeugen sowie von gleisfahrbaren Maschinen und Geräten bei Überführungsfahrten von einer streckenkundigen Person begleitet werden.

(2) Der Unternehmer darf Schienenfahrzeuge sowie gleisfahrbare Maschinen und Geräte nur mit Erlaubnis der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle in Gleise einsetzen und in nicht gesperrten Gleisen nur mit deren Auftrag bewegen.

(3) Versicherte dürfen Schienenfahrzeuge sowie gleisfahrbare Maschinen und Geräte nur mit geeigneten Bremsmitteln aufhalten.

(4) Versicherte dürfen von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten nur zur gefahrfreien Seite absteigen.

(5) Versicherte dürfen Schienenfahrzeuge nur be- oder entladen, wenn diese stillstehen.

(6) Abweichend von Absatz 5 dürfen Schienenfahrzeuge auch während der Bewegung be- oder entladen werden, wenn dies erforderlich ist und der Aufsichtführende sich vorher davon überzeugt hat, dass dabei für die Versicherten keine Gefahr besteht.

(7) Versicherte dürfen nicht

  1. 1.

    Schienenfahrzeuge von Hand an ihren Stirnseiten ziehen,

  2. 2.

    Schienenfahrzeuge schieben, wenn durch die Höhe der Fahrzeuge oder des Ladegutes die Sicht in Fahrtrichtung behindert ist,

  3. 3.

    beim Ziehen oder Schieben von Schienenfahrzeugen rückwärts gehen,

  4. 4.

    Schienenfahrzeuge durch Gegenstemmen aufhalten,

  5. 5.

    zwischen den Puffern nahe beieinander stehender Schienenfahrzeuge aufrecht durchgehen,

  6. 6.

    unter Schienenfahrzeugen hindurchkriechen,

  7. 7.

    über Puffer, Kupplungen und sonstige Zugeinrichtungen klettern

    und

  8. 8.

    unbefugt Schienenfahrzeuge besteigen und sich auf ihnen aufhalten.

(8) Versicherte dürfen während der Fahrt nicht

  1. 1.

    auf Schienenfahrzeuge aufsteigen oder von ihnen abspringen,

  2. 2.

    von Schienenfahrzeug zu Schienenfahrzeug übersteigen,

  3. 3.

    auf Puffern, Endtritten oder Ladegut von Schienenfahrzeugen mitfahren,

  4. 4.

    sich in Öffnungen nicht festgelegter Außentüren von Schienenfahrzeugen aufhalten, falls mit deren Bewegung eine Gefährdung verbunden ist,

    und

  5. 5.

    sich unnötig oder weit aus Schienenfahrzeugen hinausbeugen.

(9) Abweichend von Absatz 8 Nr. 1 und 3 dürfen Versicherte auf Endtritten mitfahren und bei einer Geschwindigkeit von bis zu 5 km/h auf- oder absteigen, wenn

  • sie am Rangieren beteiligt sind

    oder

  • dies bei Arbeiten während der Fahrbewegung erforderlich ist.

(10) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schienenfahrzeuge gegen unbeabsichtigtes Bewegen und gegen Auffahren anderer Schienenfahrzeuge gesichert werden.

(11) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mit gleisfahrbaren Maschinen nur gearbeitet wird, wenn der für die betreffende Maschine erforderliche Gleisabstand und Abstand zu festen Gegenständen vorhanden ist.