DGUV Vorschrift 74 - Seilschwebebahnen und Schlepplifte

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§ 8 - Sicherheitsabstände zwischen Fördermitteln und Teilen der Umgebung

(1) Zwischen Fördermitteln und Teilen der Umgebung in den Stationen muß im Arbeits- und Verkehrsbereich ein seitlicher Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m bis zu einer Höhe von 2,0 m über der jeweiligen Standfläche der Versicherten vorhanden sein.

(2) Absatz 1 gilt nicht für ortsfeste Einrichtungen, die baulich oder betrieblich bedingt in den durch den Sicherheitsabstand bestimmten Raum hineinragen müssen und als Gefahrstellen erkennbar sind.

(3) Absatz 1 gilt nicht für von Hand bewegte Fördermittel in Abstellanlagen.

(4) Unter Fördermitteln von Seilschwebebahnen muß folgender Sicherheitsabstand vorhanden sein:

  • 0,12 m bei Standflächen neben Fördermitteln, bis zu einer Tiefe von mindestens 0,15 m von der Außenkante der Fördermittel an deren Längsseite,

  • 0,5 m über Teilen von begehbaren Bauwerken oder Maschinen,

  • 2,5 m über ständigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen für Personen,

  • 0,5 m über Fahrzeugen auf Verkehrswegen.

(5) Absatz 4 gilt nicht für Fördermittel von Seilschwebebahnen im Ein- und Auslaufbereich.