§ 7 - Gefahrstellen
(1) Gefahrstellen an maschinellen Einrichtungen und Fördermitteln müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich sowie im Bereich von Instandhaltungsplätzen durch sicherheitsgerechtes Gestalten vermieden sein.
(2) Lassen sich im Arbeits- und Verkehrsbereich sowie im Bereich von Instandhaltungsplätzen Gefahrstellen nicht durch sicherheitsgerechtes Gestalten nach Absatz 1 vermeiden, müssen diese durch trennende Schutzeinrichtungen gesichert sein.
(3) Abweichend von Absatz 2 sind Schutzeinrichtungen an Seilauflaufstellen nur im Arbeits- und Verkehrsbereich erforderlich.