DGUV Vorschrift 74 - Seilschwebebahnen und Schlepplifte

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§ 7 - Gefahrstellen

(1) Gefahrstellen an maschinellen Einrichtungen und Fördermitteln müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich sowie im Bereich von Instandhaltungsplätzen durch sicherheitsgerechtes Gestalten vermieden sein.

(2) Lassen sich im Arbeits- und Verkehrsbereich sowie im Bereich von Instandhaltungsplätzen Gefahrstellen nicht durch sicherheitsgerechtes Gestalten nach Absatz 1 vermeiden, müssen diese durch trennende Schutzeinrichtungen gesichert sein.

(3) Abweichend von Absatz 2 sind Schutzeinrichtungen an Seilauflaufstellen nur im Arbeits- und Verkehrsbereich erforderlich.