§ 6 - Anlagen und Fördermittel
Anlagen und Fördermittel müssen so beschaffen sein, daß sie ihrem Bestimmungszweck entsprechend sicher betrieben werden können.
Anlagen und Fördermittel müssen so beschaffen sein, daß sie ihrem Bestimmungszweck entsprechend sicher betrieben werden können.