
§ 6
Seilschwebebahnen und Schlepplifte (bisher: BGV D31)
Seilschwebebahnen und Schlepplifte (bisher: BGV D31)
III. – Bau und Ausrüstung
§ 6 – Anlagen und Fördermittel
Anlagen und Fördermittel müssen so beschaffen sein, daß sie ihrem Bestimmungszweck entsprechend sicher betrieben werden können.