
§ 5
Seilschwebebahnen und Schlepplifte (bisher: BGV D31)
Seilschwebebahnen und Schlepplifte (bisher: BGV D31)
III. – Bau und Ausrüstung
§ 5 – Betriebsanleitung
Für den sicheren Betrieb der Anlagen muß eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache mit den erforderlichen Angaben vorhanden sein.