§ 5 - Betriebsanleitung
Für den sicheren Betrieb der Anlagen muß eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache mit den erforderlichen Angaben vorhanden sein.
Für den sicheren Betrieb der Anlagen muß eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache mit den erforderlichen Angaben vorhanden sein.