§ 26 - Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
Für Anlagen, die vor dem 1. April 1990 in Betrieb waren, gelten folgende Bestimmungen nicht:
§ 12 Abs. 2 hinsichtlich der Ausrüstung von Steigleitern mit Absturzsicherungen, soweit diese aus technischen Gründen nicht nachrüstbar sind,
§ 12 Abs. 3 hinsichtlich der Ausrüstung von Steigleitern mit Ruhebühnen,
§ 15.