DGUV Vorschrift 74 - Seilschwebebahnen und Schlepplifte

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§ 26 - Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

Für Anlagen, die vor dem 1. April 1990 in Betrieb waren, gelten folgende Bestimmungen nicht:

§ 8 Abs. 4,

§ 11 Abs. 1 Satz 2,

§ 11 Abs. 3,

§ 12 Abs. 2 hinsichtlich der Ausrüstung von Steigleitern mit Absturzsicherungen, soweit diese aus technischen Gründen nicht nachrüstbar sind,

§ 12 Abs. 3 hinsichtlich der Ausrüstung von Steigleitern mit Ruhebühnen,

§ 15.