§ 23 - Transport von Lasten
(1) Werden mit Seilschwebebahnen Lasten transportiert, müssen die Versicherten die Lasten auf oder in Fördermitteln so anordnen und sichern, daß andere Versicherte nicht gefährdet sind.
(2) Versicherte müssen Fördermittel so beladen, daß im Arbeits- und Verkehrsbereich die Lasten die Sicherheitsabstände nach § 8 nicht einschränken. Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn Sicherheitsmaßnahmen gegen Gefährdung von Versicherten getroffen sind.